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Bibliotheksverband kritisiert Einschränkung der Informationsversorgung. Das Urteil des OLG Frankfurt

Im zähen Streit um die Auslegung des geltenden Urheberrechtsgesetzes haben Bibliotheken und Benutzer jüngst eine Schlacht verloren. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. ist es zwar gestattet, gedruckte Werke aus Bibliotheksbeständen zu digitalisieren und an hauseigenen Computerleseplätzen anzuzeigen, andererseits wird jede Vervielfältigung aus solchen digitalen Exemplaren (Download und/oder Ausdruck) verboten. Damit bleibt nur das Abschreiben, Abtippen oder Abfotografieren des Bildschirms.

Diese anachronistische Einschränkung der Informationsversorgung in Bildung und Wissenschaft hat der Deutsche Bibliotheksverband heute scharf kritisiert. Wir selbst haben die gleiche Position in einem Interview für das Börsenblatt deutlich zu machen versucht. Die deutschen Bibliotheken werden sich weiter für klare, wissenschaftsfreundliche Regeln einsetzen; auf dass der heute hier im Blog geäußerte "Weihnachtswunsch" des Benutzers "Stephan" doch in Erfüllung gehen möge: "Vom PC-Arbeitsplatz auf jedes Buch im Volltext zugreifen zu können, wäre einfach ideal."

3 Kommentar(e)

  • Torsten
    16.12.2009 15:55
    privat vs. öffentlich und die Logik des kollektiven Handelns

    Naja beim MIT darf man auch nicht auf alle Volltexte wissenschaftlicher Zeitschriften zugreifen. Obiger Link verweist ja auf Publikationen, die innerhalb des MIT geschaffen wurden, privat finanziert werden und über deren Verwertung das MIT entscheidet.

    Dass bereits öffentlich geförderte wissenschaftliche Zeitschriften in der SLUB skandalöserweise elektronisch nur in beschränktem Maße im Volltext zu lesen sind, lässt sich m.E. ganz gut mit Mancur Olsons "Logik des kollektiven Handelns", insbesondere den beiden Kapiteln zu "Pressure Groups" und zum "Nebenprodukt" analysieren. Darin wird beschrieben warum es gewisse Gruppen (wie z.B. Verlagsgesellschaften) leichter schaffen politische Prozesse günstig für sich zu gestalten, als andere (z.B. öffentliche Bibliotheken).
    Auch die Gründe aus denen am MIT eben gewisse privat finanzierte Literatur öffentlich zugänglich ist, lassen sich mit Kapitel I des nämlichen Buches eigentlich prima erklären.

    "Die Logik des Kollektiven Handelns" ist in der SLUB übrigens unter MS 4800 O52 zu finden.

  • Gilbert
    09.12.2009 23:05
    künstliche Verknappung™

    Die Regeln im UrhG sind aber auch ab und zu schon tragisch komisch. 52b UrhG "Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen® gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst."

    Wie um alles in der Welt kann man nur so eine künstliche Verknappung™ von Wissen© rechtfertigen?!

    ™ jaja... ein Piratenbegriff... aber er triffts!

  • Ralf Lippold
    09.12.2009 13:30
    ...verrückt:-( Freies Wissen für Freie Bürger

    ...haben die Kollegen noch keinen Blick über den Teich geworfen? Das MIT in Cambridge zeigt, wie es auch geht:

    http://ocw.mit.edu/OcwWeb/web/home/home/index.htm

    Wissen wächst indem man es frei und sich entwickeln lässt (in den Netzwerken, die sich über die Welt entwickeln).

    Gibt es schon eine Petition?

    Schöne Grüße, Ralf