SLUBlog
'Werk', 'Urheber', 'Nutzer': Schlüsselbegriffe des Urheberrechts
WERK - der Schlüsselbegriff im Urheberrecht
Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind geistige Schöpfungen, die sich durch persönliche Originalität und Individualität auszeichnen (vgl. §2, Abs. 2 UrhG).
Ideen oder Gedanken selbst sind nicht geschützt. Sie werden erst zu einem geschützten Werk, wenn sie in einem digitalen oder physischen Medium festgehalten oder in Form einer Aufführung dargeboten werden. Im Wissenschaftsbereich gehören beispielsweise Artikel in wissenschaftlichen Zeitschriften, Monografien und Beiträge in Sammelwerken zu den urheberrechtlich geschützten Werken. Aber auch Qualifizierungsarbeiten wie Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktorarbeiten sind geschützt.
URHEBER - wer ist er, welche Rechte hat er?
Der "Urheber ist der Schöpfer des Werkes." (§7 UrhG) Nur natürliche Personen können Urheber von Werken sein. Wenn mehrere Urheber gemeinsam an einem Werk beteiligt sind, gelten sie als gleichberechtigte Miturheber.
Der Urheber eines Werkes hat in Deutschland das Recht
- zu entscheiden, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird (§12 UrhG)
- der Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk (§13 UrhG)
- eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die seine geistigen oder persönlichen Interessen am Werk gefährden (§14 UrhG).
Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind nicht an Dritte übertragbar. Zusätzlich bestimmt ausschließlich der Urheber über die Vervielfältigung (§16 UrhG), Verbreitung (§17 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachung (§19 UrhG) seines Werkes.
Die Verwertungsrechte hingegen kann der Urheber an Dritte übertragen. In der Praxis geschieht dies in Form von Nutzungsrechten, die der Urheber beispielsweise an Verlage abtritt (vgl. ab §§31 UrhG). Dieses Thema greifen wir nochmal gezielt in den Beiträgen zum "Zweitveröffentlichungsrecht" und zu den "Freien Lizenzen" auf.
Für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke bedarf es grundsätzlich immer der Erlaubnis des Urhebers. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt das Urheberrecht. Ist ein Werk anonym oder unter einem Pseudonym publiziert worden, endet die Schutzfrist 70 Jahre nach Erschaffung bzw. Veröffentlichung. Nach Erlöschen des Urheberrechtsschutzes sind die Werke gemeinfrei und können von jedermann verwendet werden.
Einige Rechte des Urhebers werden zugunsten einer vereinfachten Nutzung eingeschränkt. So besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Vervielfältigung des Originals für den eigenen persönlichen Gebrauch anzufertigen (§53 UrhG) und Inhalte aus geschützten Werken zu zitieren (§51 UrhG). Letzeres spielt insbesondere für den wissenschaftlichen Forschungs- und Publikationsprozess eine große Rolle und wird im Verlauf dieser SLUBlogreihe noch eingehend thematisiert.
NUTZER und Nutzungsrechte
Zunächst besitzt der Urheber alle Rechte an seinem Werk. Um das Werk, beispielsweise einen Artikel, in einer Zeitschrift abzudrucken, räumt der Urheber dem publizierenden Verlag Nutzungsrechte ein. Die Nutzungsrechte regeln, in welcher Weise das Werk weiterverwendet werden darf, sie können zeitlich oder räumlich beschränkt sein. (vgl. §31 UrhG).
Anders verhält es sich, wenn der Urheber sein Werk auf der Basis freier Lizenzen weitergibt. Damit entscheidet der Urheber selbst, unter welchen Bedingungen Andere sein Werk nachnutzen, als Beispiel seien hier die Creative Commons (CC)-Lizenzen genannt. Damit legt der Urheber fest, ob sein Werk öffentliches Gemeingut darstellt, bearbeitet werden darf oder eine Urhebernamensnennung zu erfolgen hat (Übersicht aller CC-Lizenzen).
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