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Fremde Abbildungen benutzen: Kein "No Go"!

In unserer Reihe zu "Urheberrechtsfragen in Studium und Wissenschaft" kommen wir heute zum Thema Abbildungen. Zuerst die gute Nachricht: Abbildungen können in wissenschaftlichen Abschlussarbeiten und/oder Publikation oft nachgenutzt werden. Dabei müssen verschiedene Grundsätze berücksichtigt werden. Unsere KollegInnen erklären hier, welche das sind.

In letzter Zeit erreichen uns per E-Mail, in der Wissensbar und in Kursen zum wissenschaftlichen Arbeiten häufiger Fragen zur Verwendung von Abbildungen, Grafiken und Fotografien in der eigenen wissenschaftlichen Arbeit: 

  • Ist eine Verwendung überhaupt möglich oder muss ich die Abbildung "nachbasteln"?
  • Ist das Einholen einer Einverständniserklärung des Autoren/Herausgebers bzw. des Verlages notwendig?
  • Wenn ich die Abbildung verwende, was und wie muss ich zitieren?

Grundsätzlich werden diese Fragen über §51 des Urheberrechtsgesetzes geregelt, dessen Geltungsbereich sich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Zu unterscheiden ist deshalb zwischen zwei Anwendungsfallbeispielen:

A) Publikationen (Qualifikationsarbeiten, Präsentationen, Schulungsmaterialien, Zeitschriftenbeiträge etc.), die sich an ein Publikum im Geltungsbereich des deutschen Urheberrechts richten und in denen Abbildungen aus dem Geltungsbereich des deutschen Urheberrechts nachgenutzt werden sollen.

B) Publikationen, die sich an ein internationales Publikum richten und/oder in die Abbildungen aus internationalen Publikationen eingebunden werden sollen.

Im Fall A greift das deutsche Urheberrecht §51:

"Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

  1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden."

2018 ist der §51 um folgende, WICHTIGE Passage ergänzt worden:

"Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist."

Das heißt, fremde Abbildungen, Grafiken und Fotografien können ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden, wenn sich der Autor/die Autorin inhaltlich damit auseinandersetzt - die Abbildung also nicht nur zur Auflockerung des Geschriebenen verwendet - UND wenn die Publikation einen wissenschaftlichen Zweck erfüllt!

Sollte es notwendig sein, die Abbildung nachzustellen (schlechte Qualität des Originals, etc.), sind Sie dennoch verpflichtet, auf das Original in Form eines Quellenbeleges hinzuweisen, bspw. „basierend auf … “, „in Anlehnung an … “ oder „eigene Darstellung nach … “. Und nicht die Seitenzahl vergessen, derer Sie die Abbildung entnommen haben! Bedenken Sie - die Abbildung wird durch Adaption nicht zu Ihrem eigenen Werk und muss demnach mit dem entsprechenden Quellenvermerk im Literaturverzeichnis aufgeführt werden!

Publikationen, die mit kommerziellem Hintergrund erstellt und publiziert werden, sind hinsichtlich der Übernahme fremder Abbildungen, Grafiken und Fotos vom Zitatrecht ausgenommen. Hier ist die Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers einzuholen (vgl. u. a. Zitieren, verlinken, Bilder veröffentlichen: Was ist erlaubt? Wo drohen Strafen? Stand: 20.02.2019)

Im Fall B gilt hingegen: "Werden Abbildungen aus internationalen Journals in einer eigenen Publikation zitiert und diese eigene Publikation ist (auch) an ein internationales Publikum gerichtet, so kommen neben dem deutschen Urheberrecht evtl. noch andere Urheberrechtsordnungen zur Anwendung. In solchen Fällen sollte daher sicherheitshalber in Erfahrung gebracht werden, nach welchen Standards der jeweilige Verlag verfährt, in dem das Werk verlegt wurde, aus dem zitiert werden soll." (mit Dank an Prof. Dr. Anne Lauber-Rönsberg für die Ergänzung dieser Passage). Unproblematisch ist die Nachnutzung von Abbildungen aus Publikationen, die mit einer Creative-Commons-Lizenz im Open Access bereitgestellt werden.

Bezogen auf das "Was und Wie zitieren" gilt: Sowohl fremder Text (direkt oder indirekt zitiert) als auch fremde Bilder sind mit der Quellenangabe zu belegen, vgl. §63UrhG. Deren Form wird vom angewendeten Zitierstil bestimmt; inhaltlich muss gewährleistet sein, dass spätere Rezipienten das Original problemlos wiederfinden.

Zur praktischen Umsetzung und weiterführenden Darstellung sei auf folgende Seiten im Web verwiesen:

Im nächsten Beitrag dieser Blogreihe beleuchtet Frau Deola Borges das Thema Urheberrecht und freie Lizenzen mit Schwerpunkt Creative Commons Lizenzen. Bleiben Sie informiert!

 

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